Satzung Freie Wähler Röhrmoos
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen FW Freie Wähler Röhrmoos e.V.
- Er hat seinen Sitz in Röhrmoos und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des FW Freie Wähler Landesverband Bayern e.V. und ist für die Dauer der Mitgliedschaft im Landesverband berechtigt, die Bezeichnung “FW Freie Wähler” als Namensbestandteil und/oder Emblem zu führen.
§ 2 Zweck
- Der Verein “FW Freie Wähler Röhrmoos e.V.” bezweckt die Fortführung der bisherigen Freien Wähler Röhrmoos. Er bietet den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde eine Organisationsform, die es ermöglicht, kommunale Angelegenheiten einzubringen, zu vertreten und bei der politischen Willensbildung mitzuwirken mit dem Ziel, eine sachbezogene, parteipolitisch neutrale Kommunalpolitik umzusetzen.
- Zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen sind bei kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Röhrmoos und deren Bürger entscheiden.
- Der Verein kann sich nach den Möglichkeiten der jeweils gültigen Wahlgesetze im Rahmen der “Freien Wähler” an anderen Wahlen als den vorgenannten beteiligen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 52ff). Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Einzelfall kann der Vorstand beschließen, dass Kosten, die für den Vereinszweck aufgewendet werden, dem Träger dieser Kosten erstattet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede in der Gemeinde Röhrmoos mit Wohnsitz gemeldete volljährige Person werden, die keiner politischen Partei außer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER oder keiner kommunalen Wählervereinigung angehören, falls letztere nicht Mitglied im FW-Landesverband Bayern ist.
- Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und wird mit der Bestätigung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende wirksam.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Beitritt eines Mitglieds zu einer politischen Partei außer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER oder einer kommunalen Wählervereinigung, die nicht Mitglied im FW-Landesverband Bayern ist.
- Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden jederzeit möglich.
- Die erweiterte Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss hat unter Angabe von Gründen schriftlich zu erfolgen und wird mit der Zustellung wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen, dass über den Ausschluss die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Vorstandschaft
- die erweiterte Vorstandschaft
- die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter/in
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
2. Der/die erste Vorsitzende oder zwei Vorstandschaftsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB nach außen.
3. Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach dieser Satzung andere Gremien zuständig sind. Die Vorstandschaft führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der erweiterten Vorstandschaft durch.
4. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist nicht möglich.
§ 6 Erweiterte Vorstandschaft
- Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus den Mitgliedern der Vorstandschaft (§5), den amtierenden Mandatsträgern der “FW Freie Wähler Röhrmoos” sowie zwei Beisitzern.
- Die erweiterte Vorstandschaft ist bei allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beteiligen. Dazu zählen insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit Wahlen und über finanzielle Verpflichtungen, die im Einzelfall 750 Euro übersteigen.
- Die erweiterte Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder der Vorstandschaft (§ 5) anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist nicht möglich.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern.
- In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung statt. Sie ist durch die/den Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per e-mail mit einer Frist von 10 Tagen einzuberufen.
- Die jährliche Hauptversammlung ist öffentlich. Weitere Mitgliederversammlungen können nichtöffentlich stattfinden. Die Vorstandschaft kann Gäste zulassen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sollen fünf Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet durch Akklamation mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimm-enthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
- Die Regelungen in den Paragraphen “§ 9 Wahlen, § 11 Satzungsänderung und § 12 Auflösung” bleiben unberührt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat der/die Versammlungsleiter/in und der/die Protokollführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit/Namen der Unterzeichnenden/Anzahl der erschienenen Mitglieder/ Tagesordnung/Abstimmungsergebnisse/Art der Abstimmung.Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Eine Kopie des Protokolls ist jedem Mitglied der Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft auszuhändigen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt insbesondere:
a) die Vorstandschaft
b) die Beisitzer der erweiterten Vorstandschaft
c) die Kassenprüfer.
2. Die Mitgliederversammlung hat
a) die Kandidaten für Wahlen zu nominieren und die Wahlliste zu beschließen. Für Mitgliederversammlungen, deren einziger Zweck die Aufstellung von Wahlvorschlägen ist, gelten abweichend von § 7 Abs. (2) die im Bayer. Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz bzw. in der Bayer. Gemeinde- und Landkreiswahlordnung festgelegten Mindestladungsfristen.
b) evtl. notwendige Delegierte zu wählen und zu anderen Verbänden zu entsenden
c) über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die von der Vorstandschaft vorgelegt werden.
§ 9 Wahlen
- Die Mitglieder der Vorstandschaft und die Beisitzer der erweiterten Vorstandschaft werden in einer Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in schriftlichen, geheimen Wahlen gewählt.
- Kassenprüfer/innen werden in der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in offener Wahl gewählt.
- Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten hatten.
- Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, ist die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten zu einer Nachwahl einzuberufen.
§ 10 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die
- bei einem Besuch von Veranstaltungen jeglicher Art des Vereins,
- bei der Ausübung einer Tätigkeit für den Verein und
- einer sonstigen, im Zusammenhang mit dem Verein erfolgten Tätigkeit oder Verrichtung für den Verein aufgetreten sind sowie
- nicht bei Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen jeglicher Art.
§ 11 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.
- Um die Interessen der Freien Wähler Röhrmoos bestmöglich zu vertreten, kann es unter engen Voraussetzungen erforderlich sein, einige persönliche Daten der Mitglieder an den Landesverband weiter zu geben. Dies darf nur mit einstimmigem Vorstandsbeschluss mit Einwilligung des Datenschutzbeauftragten geschehen. Namen und Adressen von Funktionsträgern dürfen an andere Freie Wählerorganisationen weitergegeben werden, sofern dies für die Aufgabenerfüllung der Freien Wähler Röhrmoos erforderlich ist.
- Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
- Im Zusammenhang mit seinem politischen Wirken auf Kreisebene sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein Namen seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
- Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name sowie Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/ Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/ Übermittlungen.
- Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird diesem eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinaus gehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 12 Finanzen
- Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag der durch die Mitgliederversammlung festzulegen ist. Zur Deckung des finanziellen Aufwandes bei der Umsetzung der Vereinsziele werden von den Mitgliedern des Weiteren Spenden erbeten.
- Der/die Schatzmeister/in hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und in der jährlichen Hauptversammlung darüber Rechnung zu legen.
- Die Kasse und die Kassenführung werden jährlich vor der Hauptversammlung durch zwei Kassenprüfer/innen geprüft.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen sind nur in der Hauptversammlung oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung möglich. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens einen Monat vor der Versammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden.
- Satzungsänderungen müssen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, wird hiervon die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
- Eine etwaige ungültige Bestimmung der Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung so zu deuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Das Gleiche gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungswürdige Lücke offenbar wird.
§ 14 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.
- Die Auflösung kann erfolgen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen unter den Mitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13. November 2014 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Röhrmoos, 13. November 2014
Freie Wähler Röhrmoos